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Download der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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1. Bestandteil der Ausbildung
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2. Entgelte, Preisaushang
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3. Grundbetrag und Leistungen
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4. Zahlungsbedingungen
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5. Kündigung des Vertrages
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6. Entgelte bei Vertragskündigung
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7. Einhaltung vereinbarter Termine
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8. Ausschluss vom Unterricht
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9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
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10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
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11. Abschluß der Ausbildung
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12. Gerichtsstand
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1. Bestandteil der Ausbildung
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Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
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Schriftlicher Ausbildungsvertrag
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Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
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Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
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Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die
nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
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Beendigung der Ausbildung
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Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem
Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind
für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule
maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrIG bestimmten Preisaushang
zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.
Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
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Eignungsmängel des Fahrschülers
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Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der
Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen
für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die
Leistungen der Fahrschule 6. anzuwenden.
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2. Entgelte, Preisaushang
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Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in
der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
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3. Grundbetrag und Leistungen
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a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des
theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten
theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des
Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt,
den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu
berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen
Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer
Prüfung ist unzulässig.
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Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
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b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
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Absage der Fahrstunden - Benachrichtigungsfrist
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Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist
die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte
Fahrstunden nicht mindestens 1 Werktag vor dem vereinbarten Termin abgesagt,
ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom
Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln
des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
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Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
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c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung
einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen
wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
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4. Zahlungsbedingungen
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Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben,
der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell
verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3
Werktage vor der Prüfung fällig.
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Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
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Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die
Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung
bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
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Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
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Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische
Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
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5. Kündigung des Vertrages
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Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden:
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Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
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a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit
Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne
triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers
verstößt.
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Schriftform der Kündigung
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Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich erfolgt.
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6. Entgelte bei Vertragskündigung
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Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf
das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund
oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst zu sein (siehe 5.), steht der Fahrschule
folgendes Entgelt zu
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a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen
Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines
Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten
Klassen vorgeschrieben theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von
zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der
theoretischen Ausbildung erfolgt.
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Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein
Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer
angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der
Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu.
Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten
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7. Einhaltung vereinbarter Termine
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Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass
vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden
grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers
davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten
oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene
Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
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Wartezeiten bei Verspätung
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Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der
Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den
verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten,
so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er
sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten.
Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (3. Absatz 3).
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Ausfallentschädigung
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Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel
des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
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8. Ausschluss vom Unterricht
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Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
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a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
steht;
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
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Ausfallentschädigung
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Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung
drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.
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9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
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Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet.
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10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
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Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient
oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung
und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
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Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
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Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler
unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den
Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen.
Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen
und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
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11. Abschluss der Ausbildung
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Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie
überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§ 16
FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem
Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
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Anmeldung zur Prüfung
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Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des
Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der
Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des
Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter Gebühren
verpflichtet.
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12. Gerichtsstand
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Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der
Gerichtsstand.
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